Tauschring und Finanzamt und Schwarzarbeit und Sozialleistungen und Lebensmittelrecht
Was sagt das Finanzamt?
Schwierig zu sagen. Finanzämter reden im Allgemeinen nicht. Im Besonderen fällt unter dem Einnahmebegriff des Einnahmesteuergesetzes nicht nur Geld, sondern auch "geldwertiges Gut". Dienstleistungen und Waren sind "geldwertiges Gut", ebenso formaljuristisch ein TALENT, das ja für Leistungen und Waren stehen kann, die innerhalb vom WEINHEIMER TAUSCHRING getauscht werden.
"Werden im Rahmen eines Tauschsystems Leistungen mit Sachwerten oder Dienstleistungen abgegolten, können diese somit unter Umständen steuerpflichtige Einnahmen darstellen. Die Höhe der Einnahmen richtet sich grundsätzlich nach dem Wert der getauschten Waren oder der erbrachten Dienstleistung.
Voraussetzung für eine Einkommenssteuerpflicht ist die Einkünfteerzielungsabsicht. Ist eine Einkünfteerzielungsabsicht nicht gegeben, auch wenn die äußeren Merkmale der oben genannten Erwerbseinkünfte (Überschuß- und Gewinneinkünfte) erfüllt sind, ist die sogenannte "Liebhaberei" anzunehmen, d.h. eine einkommenssteuerlich irrelevante Betätigung in der Privatsphäre. Die Prüfung der Einkunftserzielung ist anhand des Einzelfalls vorzunehmen und kann nicht generell beantwortet werden.
Trotz der Einkünfteerzielabsicht fällt unter die Einkommenssteuer aber z.B. in der Regel nicht die gelegentliche, jeweils auf einem neu gefaßten Entschluß beruhende Veräußerung von Haushaltsgegenständen. Hingegen wird die Mitnahme von Arbeitskollegen bei einer Fahrgemeinschaft, Babysitten oder die gelegentliche Vermittlung einer Mietwohnung gegen Gutschrift von Verrechnungseinheiten grundsätzlich einkommensteuerlich erfaßt. Bei diesen zuletzt genannten Tätigkeiten kommt es - wenn sie gelegentlich erfolgen - erst dann zu einer Versteuerung, falls die entsprechende Gegenleistung mindestens DM 500.- im Kalenderjahr beträgt."
(aus: "LETS-Systeme und Tauschringe" Version 4.0 März 1997; PaySys GmbH Im Uhrig 7 60433 Frankfurt am Main)
Fazit: In der Regel sind Tauschring-TeilnehmerInnen LiebhaberInnen und somit nicht steuerpflichtig
Wann wird die Grenze zur Schwarzarbeit, zum eingetragenen Gewerbe
und zur Handwerksordnung überschritten?
"Tauschpartner betreiben in aller Regel kein Gewerbe und müssen kein Gewerbe anmelden bzw. sich in die Handwerksrolle eintragen lassen, wenn bei den Tauschleistungen keine dauerhaft selbständige Tätigkeit vorliegt und eine gewisse Intensität nicht überschritten wird. Kleinere handwerkliche Arbeiten fallen unter den Begriff des Minderhandwerks und sind nicht eintragungspflichtig. Oft wird es sich auch um sogenannte Bagatelltätigkeiten handeln. Folglich betreiben Tauschpartner auch keine Schwarzarbeit, wenn sie in geringem Umfang (Handwerks-) Leistungen anbieten, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein - vorausgesetzt, sie bieten diese (Handwerks-) Leistungen nicht in professioneller Manier und Formulierung an."
(aus: "LETSysteme und Tauschringe" Version 4.0 März 1997; PaySys GmbH Frankfurt am Main)
Personen mit Handwerksberufen, auch InhaberInnen von Handwerksbetrieben, können selbstverständlich dem WEINHEIMER TAUSCHRING beitreten und ihre Tätigkeiten und Dienstleistungen anbieten. Ob sie dann in Konflikt mit ihren Berufskollegen(Innung) kommen, müssen diese selbst herausfinden. Die Handwerkskammern sind dabei eventuell behilflich. Ein Teil der Tauschringphilosophie ist aber, dass dessen TeilnehmerInnen im Wesentlichen Dienstleistungen anbieten, die gerade nichts mit ihrer hauptberuflichen Tätigkeit zu tun haben. Nur so kann auch das Teilziel "Horizonterweiterung" erreicht werden.
(Hördt 5/2000)
"Es ist in jedem Fall darauf zu achten, daß man - als Nichtgewerblicher - beim Anbieten seiner Leistungen Formulierungen vermeidet, die den Eindruck von einer professionellen (gewerblichen) Tätigkeit erwecken (was nicht heißt, daß man keine qualitativ hochwertige Arbeit leistet). Es ist empfehlenswert, nicht 'Reparaturen' anzubieten, sondern 'Reparaturhilfe'. Die Wörter 'Hilfe' oder 'Unterstützung' im Zusammenhang mit der angebotenen Dienstleistung (z.B. ' Hilfe bei Übersetzungen', 'Umzugshilfe', 'handwerkliche Unterstützung beim Dachausbau', etc. weisen darauf hin, daß nicht Leistungen angeboten werden, die normalerweise nur von einem gewerblichen Handwerksbetrieb oder einem anderen geschützten Berufsstand ausgeführt werden dürfen. Wenn sich die Tauschpartner miteinander in Verbindung setzen, werden Fragen nach Fähigkeit, Qualität der Arbeit, Dauer der Durchführung, etc. ohnehin näher besprochen."
(aus: "LETSysteme und Tauschringe" Version 4.0 März 1997; PaySys GmbH Frankfurt am Main)
Wird Einkommen durch Tausch und TALENT auf Sozialleistungen angerechnet?
Die Bundesanstalt für Arbeit vertritt die Auffassung, daß "Einkommen, das der Arbeitslose innerhalb eines Tauschsystems erzielt, nach Maßgabe des §115 Arbeitsförderungsgesetz auf das Arbeitslosengeld bzw. die Arbeitslosenhilfe anzurechnen ist." Das bedeutet, daß das Arbeitslosengeld oder die -hilfe gekürzt werden, wenn der oder die Arbeitslose nach Abzug von Steuern, Sozialversicherung und Werbungskosten einen Gegenwert von mehr als 30 DM pro Woche in TALENTEN dazuverdient. Wieviel das dann ist, müsste im Bedarfsfall mit dem Arbeitsamt abgeklärt werden. Wer über 18 Stunden in der Woche gegen TALENT arbeitet, muß mit einer Streichung des Arbeitslosengeldes rechnen.
Tauschring und verdorbene Lebensmittel!
Im Tauschring sollen auch selbstangebautes Obst und Gemüse, sowie daraus hergestellte Produkte (Marmelade, Apfelwein, Säfte, etc.) getauscht werden. Hier kam die Frage auf, wer dafür verantwortlich ist, wenn es dadurch zu Lebensmittelvergiftungen kommt. Auch hier gilt, dass bei jedem Tausch die unmittelbar betroffenen Akteure verantwortlich sind. Dazu ist anzumermerken, dass der Tausch im Tauschring, gerade bei Lebensmitteln, nicht dem schnellen Einkaufen im Supermarkt gleichgesetzt werden darf. Gedankenloses Konsumieren soll ersetzt werden durch mehr oder weniger intensive Auseinandersetzung mit Fragen der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, etc.. Wie bei allen Tauschgeschäften ist hier besonderes gegenseitiges Vertrauen notwendig. Dies wird nicht von Anfang an bestehen, sonders mit der Zeit entstehen. Unter anderem deshalb wird es regelmäßige Treffen der TauschringteilnehmerInnen geben, um das gegenseitige Vertrauen zu fördern.
(Hördt 5/2000)